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Führungszeugnis: Markt Schwanstetten

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Führungszeugnis

Ein Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister und wird in der Regel für behördliche oder private Zwecke wie zum Beispiel zur Anstellung bei einem Arbeitgeber benötigt. Antragstellung und Bezahlung bei der Meldebehörde.

Grundlagen zur Erteilung eines Führungszeugnisses
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag

  • ein Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder
  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) erteilt.

Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, so ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so ist nur ihre gesetzliche Vertretungsperson antragsberechtigt.

Der Antrag kann bei jeder Meldebehörde gestellt werden, bei der die Antrag stellende Person gemeldet ist. Eine unmittelbare Antragstellung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich. Die Antrag stellende Person hat ihre Identität und, wenn sie als gesetzliche Vertretungsperson handelt, ihre Vertretungsmacht nachzuweisen. Die betroffene Person und ihre gesetzliche Vertretungsperson können sich bei der Antragstellung nicht durch eine bevollmächtigte Person, auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, vertreten lassen.

Personen, die von der Meldepflicht befreit sind, haben den Antrag bei der Meldebehörde zu stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten. Dies gilt auch für Personen ohne festen Wohnsitz.

Das Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) wird nur an die Antrag stellende Person übersandt.

Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) wird direkt an die Behörde übersandt. Die Behörde hat der Antrag stellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Die Antrag stellende Person kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die Antrag stellende Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der Antrag stellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die Antrag stellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

Weitere Informationen:www.bundesjustizamt.de

Gebühren: 13,00 €

Antragstellung: persönlich

Unterlagen: Personalausweis/Reisepass

Ansprechpartnerin:  Jana Klingler, Vanessa Bogatscher