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Förderrichtlinien zum Förderprogramm für Energie- und Ressourcen-Sparmaßnahmen (FERS) ab 01.07.2023
Förderrichtlinien zum Förderprogramm für Energie- und Ressourcen-Sparmaßnahmen (FERS) ab 01.07.2023
Förderprogramm FERS zum 01. Juli 2023 überarbeitet
Im Landkreis Roth wurde in Zusammenarbeit mit dem „Institut für Energietechnik an der Hochschule Amberg Weiden“ (IfE HAW) ein Integriertes Klimaschutzkonzept (IKSK) für den Landkreis Roth erstellt. Um die festgelegten Klimaschutz-Ziele der Bundesregierung zu erreichen, sind in diesem Klimaschutzkonzept Steckbriefe aller 16 Landkreisgemeinden enthalten. Die Landkreisgemeinden haben sich in diesen Gemeindesteckbriefen eigene Ziele zum Klimaschutz in den Bereichen Energieeinsparung, -effizienz und –erzeugung bis zum Jahr 2030 gesetzt.
Weiterhin ist es Ziel der Marktgemeinde Schwanstetten, den Energieverbrauch im gesamten Gemeindegebiet bis zum Jahr 2030 um mindestens 30 Prozent zu senken. Die größten Einsparungspotentiale können die privaten Haushalte erzielen, so dass die gesteckten Ziele nur mit Hilfe der Schwanstettener Bevölkerung erreicht werden können. Bereits seit August 2015 unterstützt der Markt Schwanstetten seine Bürger bei dem Vorhaben „Energieeinsparung“ mit dem Förderprogramm FERS. Um hier weitere Anreize von Seiten der Gemeinde zu schaffen, wurde in enger Zusammenarbeit mit der EnergieBeratungsAgentur des Landkreises Roth - ENA-Roth das Förderprogramm der Marktgemeinde Schwanstetten für Energie- und Ressourcen- Sparmaßnahmen (FERS) überarbeitet und ergänzt.
Energieberatung im Rathaus
In Zusammenarbeit mit der ENA-Roth - Unabhängigen EnergieBeratungs-Agentur des Landkreises Roth - bietet die Marktgemeinde Schwanstetten in regelmäßigen Abständen kostenfreie Beratungstage im Rathaus an. Im Rahmen dieser „Erst- bzw. Initialberatung“ können grundsätzliche Fragen und Fördermöglichkeiten zur Energieeinsparung, Gebäudesanierung, Heizungs-technik, erneuerbare Energie am und im Haus sowie energieeffiziente Neubauten besprochen werden. Die kostenfreien Beratungen erfolgen in Einzelgesprächen durch die Energieberater der ENA-Roth.
Bedarfsanalyse am Gebäude
Es werden die Kosten einer Bedarfsanalyse gefördert. Energetische Schwachstellen am Gebäude sollen hierdurch aufgedeckt und Vorschläge für Energieeinsparungen und/oder Nutzung erneuerbarer Energie aufgezeigt sowie über aktuelle Fördermöglichkeiten informiert werden. Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Analyse durch einen fachlich qualifizierten, von der BAFA oder der KfW zugelassenen Energieberater erfolgt.
Energieberatung für Wohngebäude (BAFA) - ausgesetzt
Die gemeindliche Förderung einer Energieberatung für Wohngebäude wird ab 01.07.2023 ausgesetzt. Die BAFA hat bzgl. dieser Maßnahmen ein Kumulierungsverbot erlassen, welche eine staatliche Förderung ergänzt um eine gemeindliche Förderung unzulässig werden lässt.
Beschaffung von energieeffizienten Haushaltsgeräten
Gefördert wird die Neu- oder Ersatzanschaffung für mindestens 5 Jahre alter oder defekter Haushaltsgeräte gegen Geräte mit Energieeffizienzklasse (EEK) laut EU-Energielabel, welche in einem Haushalt in Schwanstetten Verwendung finden. Zweitanschaffungen (z.B. Altgerät wird behalten) und Geräte mit schlechterer EEK werden nicht gefördert.
Gefördert wird die Anschaffung von
Kühl- und Gefriergeräte mit EEK A oder B
Geschirrspüler mit EEK A oder B
Waschmaschinen mit EEK A oder B
Wäschetrockner mit EEK A+++
Elektrobacköfen mit EEK A+++
Wallbox
Um ein Elektroauto gefahrlos und zügig zuhause aufzuladen, ist eine spezielle Ladestation für daheim die richtige Lösung: eine sogenannte Wallbox. Sie wird – wie der englische Name schon sagt – in der Regel an der Wand in der Garage oder am Haus montiert und garantiert einen sicheren Ladevorgang. Im Vergleich zur normalen Steckdose lädt die private Ladestation das Fahrzeug im Schnitt 4,5-mal schneller auf.
Gefördert wird die Neu- oder Ersatzanschaffung einer Ladebox mit bis zu 75 Euro.
Energetische Sanierungsmaßnahmen
Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen, welche durch staatliche Förderungsgeber (KfW, BAFA, Freistaat Bayern) bezuschusst und deren ergänzende Förderung durch die Kommune nicht ausgeschlossen wurde.
Dies können unter anderem sein:
- Fassadendämmung und Sonnenschutz
- Dachdämmung
- Kellerdeckendämmung
- Fenster erneuern und Sonnenschutz
- Lüftungsanlage einbauen oder erneuern
- Heizung austauschen
- Biomasse Zentralheizung – Austausch bestehender Anlage
- Effiziente Wärmepumpenanlagen Zentralheizung – Austausch bestehender Anlage
- Hybridheizungssysteme in Kombination erneuerbarer Energie – Austausch bestehender Anlage
- Solarthermie-Anlage - Installation
Die staatliche Förderung ist Grundvoraussetzung für eine gemeindliche Förderung.
>Formular< (PDF-Datei)
Energetische Maßnahmen – Photovoltaikanlagen
Gefördert wird die Errichtung und der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit und ohne Speicher, welche durch keinen staatlichen Förderungsgeber gefördert wird.
Energetische Maßnahmen – Balkonkraftwerke
Gefördert wird die Errichtung und der Betrieb eines Balkonkraftwerks, welches nicht durch einen staatlichen Förderungsgeber gefördert wird.
Energieeffiziente Sanierung zum Effizienzhaus
Gefördert werden die Sanierung eines Wohngebäudes zum Effizienzhaus oder der Kauf eines frisch sanierten Effizienzhauses, welche durch die KfW gefördert wurden. Dies sind:
• Effizienzhaus 40
• Effizienzhaus 55
• Effizienzhaus 70
• Effizienzhaus 85
• Effizienzhaus 100
• sowie alle genannten Effizienzhäuser in der Klasse Erneuerbare Energien
Ein Förderkredit oder Direkt-Zuschuss durch die KfW ist Grundvoraussetzung für eine gemeindliche Förderung.
Neubau Effizienzhaus
Gefördert wird der Neubau oder der Kauf eines Effizienzhauses oder der Kauf eines Neubaus eines Effizienzhauses, welche durch die KfW bezuschusst wurde. Dies sind:
• Effizienzhaus 40 Plus
• Effizienzhaus 40
• sowie alle genannten Effizienzhäuser in der Klasse Erneuerbare Energien
Ein Förderkredit oder Direkt-Zuschuss durch die KfW ist Grundvoraussetzung für eine gemeindliche Förderung.
Zisternen
Gefördert wird der Bau einer Regenwasserzisterne mit einem Mindestrückhaltevolumen von 2,5 m³ und einer fachgerechten Versickerung. Mindestens 75 % der versiegelten Fläche des Grundstücks müssen an die Zisterne angeschlossen oder fachgerecht versickern. In Baugebieten, in denen durch Satzung der Bau von Zisternen vorgeschrieben ist, erfolgt keine Förderung. Die Vorschriften zum Anschluss- und Benutzungszwang bleiben durch die Förderung unberührt.
Details über Voraussetzungen, Antragstellung und Höhe der Förderung, sowie den kompletten Text der FERS finden Sie unter www.schwanstetten.de/ Rubrik Service+Verwaltung/Dienstleistungen. Auf Wunsch senden wir Ihnen die Förderrichtlinien auch zu.
Gerne steht Ihnen unser Kämmerer für Ihre Fragen zu dem Maßnahmenprogramm zur Verfügung.
Förderrichtlinien für Vereine

Die Richtlinien für Freiwillige Fördermaßnahmen für Vereine
als PDF-Datei (PDF-Datei) und der Antrag auf Vereinsförderung (PDF-Datei) zum Download.
Ansprechpartner: Marcel Roder
Förderprogramm STEIG UM!
Die Marktgemeinde Schwanstetten hat sich zum Ziel gesetzt, den Energieverbrauch im gesamten Gemeindegebiet bis zum Jahr 2030 um mindestens 30 Prozent zu senken.
Dies kann jedoch nur mit Hilfe der Schwanstettener Bevölkerung gelingen. Um hier Anreize von Seiten der Gemeinde zu schaffen, wird das nachfolgende Förderprogramm zum Umstieg vom PKW auf den ÖPNV aufgelegt.
Bezuschusst werden nur Fahrkarten des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg (VGN).
1. Was wird bezuschusst?
1.1. Fahrkarten, welche in der Verkaufsstelle des VGN im Rathaus in Schwanstetten gekauft werden. Der Käufer erhält eine auf sich ausgestellte Quittung.
1.2. Fahrkarten, welche über den Online-Shop des VGN oder über das Mobiltelefon (Handy-Ticket) gekauft werden.
1.3. Mehrtagesfahrkarten Solo 31, Abo 3, Abo 6, Jahresabo, Jahresabo Plus, 9-Uhr-JahresAbo.
1.4. Wertmarke Schüler ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
1.5. Zusatzkarte zum Semesterticket der Hochschulen Erlangen – Nürnberg, Anschlussticket für Studierende der Universitäten Bamberg und Bayreuth, Wochentickets, Monatstickets und Ferientickets für Studierende weiterer Hochschulen laut VGN (mit Studienausweis, Verbundpass oder eTicket).
1.6. Ferienticket
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die ihren Hauptwohnsitz in Schwanstetten haben.
3. Antragsverfahren
Zur Antragstellung ist das Formular Förderantrag „Steig um“ (PDF-Datei)zu verwenden.
Bei Erfüllung aller Voraussetzungen erfolgt eine Förderung in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten, höchstens 50,00 Euro pro Kalenderjahr und Person. Fahrkarten, Wertmarken, Rechnungen und Quittungen älter als 01.01.2019 werden nicht berücksichtigt.
Die Antragssumme (Wert der Fahrkarten) muss pro Antragstellung mindestens 50,00 Euro betragen. Anträge mit geringerer Antragssumme können nicht berücksichtigt werden. Hinweis: Rechnungen, Wertmarken, Fahrkarten usw. können über das gesamte Kalenderjahr gesammelt werden.
Die Antragstellung hat spätestens am 31. Januar zu erfolgen für Fahrkarten des abgelaufenen Kalenderjahres.
Als Antragsteller gilt immer die Person, auf die die Rechnung oder Quittung ausgestellt ist, mit Ausnahme bei Wertmarken für Schüler und Auszubildenden, hier gilt als Antragsteller der Inhaber des Verbundpasses. Eine Übertragung auf einen Dritten ist nicht möglich.
Es ist unschädlich, wenn bei Gruppentickets Personen mitgenommen werden, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder ihren Hauptwohnsitz nicht in Schwanstetten haben. Maßgeblich ist die Person, auf die die Rechnung oder Quittung ausgestellt ist.
Dem Antrag (PDF-Datei) sind die geforderten Unterlagen in Kopie beizulegen.
zu 1.1. Die ausgestellten Quittungen sind dem Antrag beizufügen.
zu 1.2. Dem Antrag sind die Rechnungen über den Onlinekauf, Versandkauf oder Handyticket beizufügen.
zu 1.3. Beizufügen sind dem Antrag der Verbundpass (Vorder- und Rückseite) mit Wertmarke oder Rechnung des eTickets.
zu 1.4. Erforderlich zur Antragstellung ist der Verbundpass (Vorder- und Rückseite) mit Wertmarken. Pro Monat werden maximal 40,00 Euro an Aufwendungen berücksichtigt. Bitte Nr. 2 beachten!
zu 1.5. Rechnung des Semestertickets, oder Rechnung des Anschlusstickets, oder Verbundpass (Vorder- und Rückseite) mit Wertmarke
zu 1.6. Verbundpass (Vorder- und Rückseite) und Ferienticket
Die Förderung nach dieser Richtlinie ist jederzeit kombinierbar mit anderen Förderungen Dritter für dieselbe Fahrkarte. Die Summe aller Förderungen für die gleiche Fahrkarte darf den Wert der Fahrkarte nicht übersteigen. Ist dies der Fall, hat der Antragsteller in seinem Antrag gesondert darauf hinzuweisen und die Förderung wird entsprechend gekürzt. Zuwiderhandlungen können zur Rückforderung der Förderung führen.
Den ausgefüllten Förderantrag samt den Nachweisen bitten wir Sie vorrangig per Mail an steig-um(a)schwanstetten.de zu übermitteln. Verfügen Sie nicht über E-Mail, können Sie den Antrag auch per FAX 09170 289-722, oder per Post an den Markt Schwanstetten, Rathausplatz 1, 90596 Schwanstetten senden.
Auszahlungen sind nur als Überweisungen auf ein anzugebendes Konto möglich. Wird Ihrem Antrag entsprochen, erfolgt keine weitere Benachrichtigung.
4. Schlussbestimmungen
Das Förderprogramm tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.
Schwanstetten, den 25.06.2019
"Steig um"-Richtlinien als PDF (PDF-Datei)
Antrag zum Förderprogramm (PDF-Datei)