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Öffentliche Veranstaltungen/Vergnügungen
Öffentliche Veranstaltungen/Vergnügungen sind gemäß Art. 19 Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn dem Markt Schwanstetten schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für öffentliche Veranstaltungen von Vereinen und für öffentliche Veranstaltungen in Gaststätten.
Einer solchen Anzeige bedarf es nicht bei Veranstaltungen/Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken, oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern diese in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.
Formular: Veranstaltungsanzeige
Ansprechpartner: Dominic Nowak