Hauptbereich
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird von jedem Grundstückseigentümer erhoben. Die Grundsteuer A ist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen, die Grundsteuer B für unbebaute und bebaute Grundstücke zu zahlen.
Das zuständige Finanzamt führt die Bewertung des Grundbesitzes durch und erstellt Einheitswert- und Messbescheid. Wird der Messbetrag mit dem Hebesatz (derzeit 320 v.H.) multipliziert, ergibt sich daraus die Grundsteuer. Grundsteuerbescheide gelten bis zur nächsten Änderung, also auch für mehrere Jahre.
Für die Besteuerung sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend. Ein Eigentumswechsel während des Jahres wirkt sich steuerlich erst zum 01.01. des Folgejahres aus. Das bedeutet, dass der Verkäufer für das ganze Kalenderjahr die Grundsteuer noch zu zahlen hat. Unabhängig davon kann auf privatrechtlichem Wege eine Einigung mit dem Erwerber über die anteilige Grundsteuer erfolgen.
Die Grundsteuer ist zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeweils zu einem Viertel fällig. Auf Wunsch kann die Grundsteuer zum 01.07. in einem Jahresbetrag bezahlt werden. Der Antrag muss bis spätestens 30.09. des Vorjahres gestellt sein.
Ansprechpartnerinnen:Elke Jakob und Katharina Wagner