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Anmeldung/Abmeldung/Ummeldung (Wohnsitz)
Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015!
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden erstmals bundeseinheitliche Vorschriften geschaffen. Hier die wichtigsten Änderungen:Anmeldung einer Wohnung Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden.
Folgende Ausnahmen von der Meldepflicht werden in das Bundesmeldegesetz neu aufgenommen. Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung nicht anmelden. Nach Ablauf der 6 Monate ist die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen, wenn die Wohnung tatsächlich weiter benutzt wird.
Für Touristen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht nach drei Monaten.
Solange Bürgerinnen und Bürger aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind, müssen sie sich generell nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.
Wohnungsgeberbescheinigung
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung. Wohnungsgeber müssen den Wohnungsnehmern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung (Wohnungsgeberbescheinigung (Formular) (PDF-Datei)) ist der Meldebehörde bei der Anmeldung vorzulegen.
Entsprechende Vordrucke erhalten Sie bei uns im Zimmer 01 oder geben Sie die Angaben online ein.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet, oder eine von ihm beauftragte Person oder Stelle, z.B. Hausverwaltungen. Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Der Wohnungsgeber ist zur Bescheinigung jedenfalls gesetzlich verpflichtet.
Abmeldung einer Wohnung
Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur bei Wegzug in das Ausland bzw. Aufgabe einer Nebenwohnung erforderlich. In diesen Fällen ist auch eine Wohnungsgeberbescheinigung über den Auszug erforderlich.
Neu: gesetzlich ist hier künftig ein Zeitfenster von einer Woche vor bis zwei Wochen nach dem Auszug vorgesehen. Wer möchte, kann seine Auslandsanschrift hinterlassen, um z.B. im Zusammenhang mit Wahlen erreichbar zu bleiben.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird, erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.
EWO Information Bundesmeldegesetz als PDF. (PDF-Datei)
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
Bei Anmeldung
- Personalausweis und/oder Reisepass
- Kinderreisepass oder• Geburtsurkunde
Bei Umzug innerhalb der Gemeinde
- Personalausweis
Eine formelle Abmeldung ist nur noch bei Wegzug ins Ausland, oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung notwendig. Persönliches Erscheinen von mindestens einem Meldepflichtigen ist erforderlich.
Ansprechpartnerin: