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Neue Regelungen für Werbemaßnahmen Werbeanlagensatzung und Plakatierungsverordnung
Erstelldatum19.02.2014
Zum 01.01.2014 traten die vom Marktgemeinderat beschlossene Werbeanlagensatzung und die Plakatierungsverordnung in Kraft.
Zum 01.01.2014 traten die vom Marktgemeinderat beschlossene Werbeanlagensatzung und die Plakatierungsverordnung in Kraft.
Grund für den Erlass war die zum Teil wüste Plakatierung, welche zur Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes führte.
Plakatierungsverordnung:
Die Plakatierungsverordnung regelt das Anbringen von öffentlichen Anschlägen im Gemeindegebiet Schwanstetten. Anschläge sind Plakate, Zettel, Schilder, Tafeln, Bildwerfer oder Transparente die an unbeweglichen Gegenständen wie zum Beispiel Gebäuden, Bäumen, Mauern, Zäune, Licht- oder Telefonmasten sowie Stromkästen oder an beweglichen Gegenständen, wie zum Beispiel Plakatständer befestigt sind. Öffentlich sind die Anschläge, wenn diese von einer unbestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen werden können, insbesondere im öffentlichen Verkehrsraum oder von ihm aus. Grundsätzlich dürfen diese Anschläge nur noch an den hierfür zugelassenen Anschlagflächen (Plakatsäulen, Plakattafel) angebracht werden. Die Aufstellung von Plakatständern wie in der Vergangenheit ist nicht mehr gestattet.
Ausnahmen gelten für:
1. Örtliche Vereine, Verbände und Organisationen;
Diese dürfen frühestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn mit Plakatständern auf ihre Aktionen hinweisen. Es dürfen höchstens 20 Plakatständer mit einer Größe bis zu DIN A0 im Ortsgebiet aufgestellt werden.
2. Parteien und Wählergemeinschaften;
Sie sind berechtigt sechs Wochen vor und eine Woche nach einer Wahl Plakatständer aufzustellen oder Wahlplakate an Lichtmasten zu befestigen. Hier beträgt die zulässige Höchstzahl der Wahlplakate pro Partei 30 Stück.
Ein generelles Plakatierungsverbot gilt jedoch für die besonders schützenswerten Altortbereiche um die evangelische Kirche Leerstetten und von der evangelischen Kirche Schwand bis zum Marktplatz Schwand. Den genauen Umgriff dieser „Sperrzonen“ kann der Anlage zur Plakatierungsverordnung entnommen werden.
Bei Fragen hierzu können Sie sich gerne an das Ordnungsamt, Herrn Dominic Nowak 09170/289-11 wenden.
Werbeanlagensatzung
Diese Satzung gilt für Werbeanlagen, im Bereich der Kreisstraßen und Haupterschließungsstraßen sowie besonderen Plätzen (die genauen Bereiche können Sie in der Anlage der Werbeanlagensatzung ersehen). Zu diesen Straßen zählen auch die Einmündungsbereiche aller anderen darauf stoßenden Straßen und Wege bis zu einer Tiefe von 50 Meter.
Als Werbeanlagen bezeichnet die Bayerische Bauordnung (BayBO) alle ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung einschließlich Automaten, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und die nicht unter die Plakatierungsverodnung fallen.
Die Werbeanlagensatzung regelt die Errichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung der Werbeanlagen. Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bestehenden Werbeanlagen, die den Bestimmungen dieser Satzung nicht entsprechen, sind zu entfernen. Für die Entfernung der nicht zulässigen Werbeanlagen wird vom Datum des Inkrafttretens der Satzung aus gerechnet eine Frist von 6 Monaten bis zum 30.06.2014 eingeräumt.
Um den Gewerbetreibenden dennoch die Chance der Eigenwerbung zu geben, wurden entlang den Kreisstraßen Sammelwerbeanlagen durch den Markt Schwanstetten errichtet. Dort können sich örtliche Gewerbetreibende mit einer Werbetafel einmieten.
Bei Fragen zur neuen Werbeanlagensatzung oder zu den Werbesammelanlagen können Sie sich gerne an Herrn Rudolf Mitzam oder Herr Mario Knorr (Tel.: 09170/289-19) vom Bauamt wenden.
Die Werbeanlagensatzung und Plakatierungsverordnung sind online unter www.schwanstetten.de/Service&Verwaltung/Ortsrecht abrufbar.