Hauptbereich
Informationen für Hundehalter
Erstelldatum22.06.2026
Leinenpflicht und Hundekot
Leinenpflicht für Hunde
Der Frühling lockt viele Menschen ins Freie, macht Lust auf Spaziergänge, Joggen oder Spielplatzbesuche. Auch Hunde kommen voll auf ihre Kosten, wenn Herrchen oder Frauchen ihnen viel Auslauf bieten und sie von der Leine nehmen. In letzter Zeit mehren sich aber Anrufe und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über freilaufende Hunde. Spaziergänger, Anwohner und Familien mit Kindern in Wohngebieten oder auf Spielplätzen fühlen sich durch Hunde gestört oder haben Angst vor ihnen.
Wo gehören Hunde an die Leine?
Nach der „Verordnung über das freie Umherlaufen von Kampfhunden und großen Hunden“ der Marktgemeinde Schwanstetten vom 2. April 2011 gilt Folgendes:
Kampfhunde (wie z.B. Pitbull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu) sind auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Gemeindegebiet zu jeder Zeit an einer höchstens 120 cm langen Leine zu führen.
Große Hunde sind zu jeder Zeit in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:
- auf den Grünanlagen am Rathausplatz
- auf dem Fuß- und Radweg von Leerstetten nach Schwand (Leerstetter Weg)
- auf allen ausgewiesenen Fuß- und Radwegen
- in allen ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraßen)
- auf den Schulwegen (Alte Straße, Schwander Straße, Sonnenstraße)
- in einem Umkreis von 100 m um Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Seniorenwohnanlagen
- auf dem Trimm-Dich-Pfad und dem näheren Umgriff
Als große Hunde gelten erwachsene Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Erwachsene Hunde der Rassen Schäferhunde, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.
Von Kinderspielplätzen und deren näheren Umgriff sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine ist in diesen Bereichen nicht gestattet.
Eine Zuwiderhandlung gegen die Festsetzungen des Leinenzwangs kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.
Grundsätzlich sollte jeder Hundebesitzer darauf achten, dass freilaufende Hunde, auch wenn sie nicht unter die oben genannte Verordnung fallen und brav bei Fuß gehen, prinzipiell in der Nähe von spielenden Kindern nichts zu suchen haben. Dies gilt besonders auf Kinderspielplätzen, in der Nähe von Kindergärten und Schulen.
Hinterlassenschaften von Hunden
Hundehalter sind sich oftmals gar nicht im Klaren darüber, welche Probleme sie und ihr vierbeiniger Liebling hervorrufen. Hundekot verschlechtert nicht nur das Ortsbild und ist eklig, sondern enthält auch Krankheitskeime und Parasiten. Sowohl Menschen als auch Tiere können sich beispielsweise mit Salmonellen oder Bandwürmern anstecken. Eine Infektion mit dem Hundebandwurm kann für den Menschen lebensbedrohliche Folgen haben.
Die Gemeindeverwaltung appelliert deshalb an die Vernunft aller Hundehalter:
Bitte packen Sie das Geschäft Ihres Vierbeiners in eine Tüte und entsorgen diese zu Hause oder in einem öffentlichen Müllbehälter.
Spezielle Tütenspender und Abfallbehälter für den Hundekot finden Sie
im Ortsteil Schwand
- Rednitzhembacher Straße
- Grünanlage Nürnberger Straße/Ecke Schulgasse
- Kreuzung Lohweg/Hasenweg
- Am Bienengarten
- Enger Weg
- Ginsterweg
- Info-Haus neben dem Rathaus
im Ortsteil Leerstetten
- Grünanlage Schwander Straße/Einmündung Hauptstraße
- Grünanlage an den Parkflächen Further Straße
- AWO-Kita „Sonnenschein“, Sonnenstraße
- Ringstraße (bei Tierarztpraxis Muck)
- Wendelsteiner Weg
- Brunnenstraße
- Siemensstraße
- Mittelsteig
im Ortsteil Mittelhembach
- Kirchenweg/Siegfriedstraße
im Ortsteil Harm
- Harmer Weiher (auf Höhe des Ortsplans)
Die gemeindliche Reinigungs- und Sicherungsverordnung verbietet strikt, öffentliche Flächen durch Tiere verunreinigen zu lassen. Eine ausreichende Anzahl Tüten oder Behältnisse für den Hundekot sind beim Hundespaziergang mitzuführen. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden. Bitte nutzen Sie deshalb die vorhandenen Hundetoiletten. Gerne können Sie sich auch Tüten im Rathaus geben lassen.
Halten Sie sich bitte auch an das Betretungsverbot für landwirtschaftliche Flächen. Felder und Wiesen dürfen während der Nutzzeit (in der Regel 1. April bis 1. Oktober) nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Das Verbot gilt für Mensch und Tier! Hundekot führt dazu, dass Erntegüter und Futtermittel verunreinigt werden. Dies zieht für die Landwirte erhebliche finanzielle Einbußen nach sich. Es drohen deshalb nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz hohe Bußgelder.
Ihre Mitbürger werden es Ihnen danken, wenn Sie sich an die Gassi-Geh-Regeln halten!
Weitere Informationen:
Dominic Nowak, Ordnungsamt
Tel. 09170 289 11

