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Betretungsverbot für Feld und Flur
Erstelldatum17.02.2026
von 1. April bis 1. Oktober
Landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, im Wesentlichen also Felder und Wiesen, dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat/Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses, das heißt in der Regel die Zeit vom 1. April bis 1. Oktober. Auf diese Regelung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (Art. 30 Abs. 1) weisen wir zum Frühlingsbeginn ausdrücklich hin. Bitte helfen Sie unseren örtlichen Landwirten bei der Ausübung ihres Berufes und halten Sie sich an das Betretungsverbot.
Das Verbot gilt für Mensch und Tier! Allzu sorgloses Gassi-Gehen in der Feldflur kann für den Hundehalter eine äußert kostspielige Angelegenheit werden. Verunreinigungen durch Hundekot können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
Bewusster Umgang mit der Natur hilft unseren Landwirten
Hundehalter sind sich oftmals nicht im Klaren darüber, welche Probleme sie und ihr vierbeiniger Liebling hervorrufen. So ist z. B. das Werfen von Stöcken oder anderen Gegenständen in die Wiesen, um sie vom Hund apportieren zu lassen, gefährlich für die Landwirtschaft. Denn letztlich bleiben sie auf der Wiese liegen, werden durch die Erntemaschinen zertrümmert und gelangen so in den Futtertrog.
Außerdem birgt Hundekot Krankheitskeime und Parasiten. Führen Sie sich die Auswirkungen bei Wiesenflächen, die als Grundlage für die Milchproduktion dienen, oder beim Gemüse- und Salatanbau vor Augen. Sicherlich steht das Thema „Appetitlichkeit“ für Sie als Verbraucher hier im Vordergrund.
Es liegt an Ihnen als Hundehalter, auf das Verhalten Ihres Hundes einzuwirken. Bitte helfen Sie unseren Landwirten.


