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Leinenpflicht für Hunde
Erstelldatum28.05.2024
Das Ordnungsamt informiert
Der Frühling lockt viele Menschen ins Freie, macht Lust auf Spaziergänge, Joggen oder Spielplatzbesuche. Auch Hunde kommen voll auf ihre Kosten, wenn Herrchen oder Frauchen ihnen viel Auslauf bieten und sie von der Leine nehmen. In letzter Zeit mehren sich aber Anrufe und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über freilaufende Hunde. Spaziergänger, Anwohner und Familien mit Kindern in Wohngebieten oder auf Spielplätzen fühlen sich durch Hunde gestört oder haben Angst vor ihnen.
Wo gehören Hunde an die Leine?
Nach der „Verordnung über das freie Umherlaufen von Kampfhunden und großen Hunden“ der Marktgemeinde Schwanstetten vom 02. April 2011 gilt Folgendes:
Kampfhunde (wie z.B. Pitbull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu) sind auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Gemeindegebiet zu jeder Zeit an einer höchstens 120 cm langen Leine zu führen.
Große Hunde sind zu jeder Zeit in folgenden Bereichen an der Leine zu führen:
- auf den Grünanlagen am Rathausplatz
- auf dem Fuß- und Radweg von Leerstetten nach Schwand (Leerstetter Weg)
- auf allen ausgewiesenen Fuß- und Radwegen
- in allen ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraßen)
- auf den Schulwegen (Alte Straße, Schwander Straße, Sonnenstraße)
- in einem Umkreis von 100 m um Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Seniorenwohnanlagen
- auf dem Trimm-Dich-Pfad und dem näheren Umgriff
Als große Hunde gelten erwachsene Hunde, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen. Erwachsene Hunde der Rassen Schäferhunde, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.
Von Kinderspielplätzen und deren näheren Umgriff sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; auch ein Mitführen an der Leine ist in diesen Bereichen nicht gestattet.
Eine Zuwiderhandlung gegen die Festsetzungen des Leinenzwangs kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.
Grundsätzlich sollte jeder Hundebesitzer darauf achten, dass freilaufende Hunde, auch wenn sie nicht unter die oben genannte Verordnung fallen und brav bei Fuß gehen, prinzipiell in der Nähe von spielenden Kindern nichts zu suchen haben. Dies gilt besonders auf Kinderspielplätzen, in der Nähe von Kindergärten und Schulen.